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Autokartelle/Rechte der Käufer

Die EU-Wettbewerbskommission und das Bundeskartellamt ermitteln wegen des Verdachts kartellrechtswidriger Absprachen gegen VW, Audi, Porsche, BMW und Daimler, lt. Spiegel, Heft 30 vom 21.07.2018

Der Einbau von Partikelfiltern in „Benzin-Direkteinspritzer“ sollte solange wie möglich verhindert werden.

Sollten von der EU Wettbewerbskommission und/oder dem Bundeskartellamt kartellrechtswidrige Absprachen festgestellt und Bußgelder gegen die führenden deutschen Autohersteller verhängt werden, können auch Autokäufer und Leasingnehmer Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen die am Kartell beteiligten Autohersteller geltend machen.

Nach dem 9. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01. Juni 2017 ist die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nunmehr in § 33 a GWB geregelt.

Voraussetzung ist, dass ein Kartellrechtsverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird.

Insoweit können sich potenziell Geschädigte, so auch die Endabnehmer auf die behördlichen Feststellungen bezüglich des Wettbewerbsverstoßes gem. § 33 b GWB berufen.

Zu Gunsten der Betroffenen wird widerleglich vermutet, dass durch das Kartell ein Schaden verursacht worden ist (§ 33 a Abs. 2 GWB).

Der Schaden der Neuwagenkäufer besteht darin, dass sie für das Fahrzeug einen überhöhten Preis bezahlt haben.
Durch die kartellrechtswidrigen Absprachen hätten die Autohersteller Kosten eingespart und damit ihren Gewinn erhöht.

Gem. § 33 a Abs. 3 GWB kann die Bemessung des Schadens gem. § 287 ZPO seitens des Gerichts geschätzt werden.

Neuwagenkäufer können zunächst die Entscheidung der ermittelnden Kartellbehörde abwarten.
Nach § 33 h Abs. 6 GWB ist die Verjährung der Schadensersatzansprüche gehemmt.

Ein „Wehrmutstropen“ bleibt allerdings für Neuwagenkunden und Leasingnehmer.
Die Rechtsschutzversicherer werden sich auf § 3 Abs. 2 lit.e der ARB 2008/2010 berufen.
Schadensersatzansprüche, die auf wettbewerbsrechtlicher Grundlagen beruhen, sind vom Rechtsschutz ausgeschlossen.

Gleichwohl gibt es Möglichkeiten, das Prozeßrisiko zu minimieren.

Nach „Dieselgate“ wird es im Falle der Feststellung von kartellrechtswidrigen Absprachen der führenden deutschen Autohersteller zu einer weiteren Prozeßlawine kommen.