VW-Abgasskandal/Schummeldiesel

Gute Nachricht für "Audi-Fahrer"

Vor dem Landgericht lngolstadt ist am 27.06.2018 über die Klage des Eigentümers eines Audi Pkw mit manipulierter Motorsteuerungssoftware verhandelt worden.

Das Gericht erkennt dem Kläger insoweit einen gesetzlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung in Verbindung mit einem Verstoß gegen Vorschriften der EU-Übereinstimmungsbescheinigung zu.

Die Audi AG hat bezüglich der manipulierten Software nicht ausreichend dargelegt, dass sie diesen Verstoß nicht zu vertreten habe, so dass der Vortrag des Klägers insoweit als zugestanden gilt.

Das bedeutet, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2018 die Audi AG das Fahrzeug des Klägers zurücknehmen muss und den Kaufpreis, den der Kläger an den Händler gezahlt hat, zu erstatten hat.

Offen ist derzeit noch, ob und in welcher Höhe der Kläger sich für die gefahrenen Kilometer eine sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen hat.

Das Gericht neigt dazu, insoweit bei Audi Dieselfahrzeugen eine Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern anzunehmen.

Diese Gesamtfahrleistung wird durch den von dem Kläger entrichteten Kaufpreis geteilt.

Insoweit ergibt sich je Kilometer ein Cent-Betrag, der dann mit den vom Kläger zurückgelegten Kilometern multipliziert wird.

Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist noch nicht entschieden, ob der Kläger sich aufgrund der manipulierten Motorsteuerung überhaupt eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss.

Selbst wenn diese Grundsätze zur Nutzungswertentschädigung bestätigt werden, macht der Kläger mit seinem Begehren ein "gutes Geschäft".

Der tatsächliche Wertverlust des Fahrzeuges bei lnzahlunggabe oder Verkauf wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit höher, als der Abzug für die gefahrenen Kilometer.

Hervorzuheben ist, dass der Kläger einen sog. "Jahreswagen" erworben hat, mithin nicht Neuwagenkäufer ist.

Auch Gebrauchtwagenkäufer können mithin wie Neuwagenkäufer gesetzliche Ansprüche gegen die Audi AG als Hersteller aus dem VW-Abgasskandal geltend machen.

Zu beachten ist aber, dass die Ansprüche mit dem 31.12.2018 verjähren können, wenn die Verjährung durch das im November 2018 in Kraft tretende Musterfeststellungsverfahren nicht gehemmt wird.

Eine gewisse Eile für "Audi-Fahrer" ist daher geboten.

Sollte für das betroffene Fahrzeug eine Rechtsversicherung bestehen, wäre diese grundsätzlich eintrittspflichtig.