Verjährte Grundschuldzinsen und Vollstreckungsabwehrklage

Für Grundschuldzinsen gilt die Regelverjährung von 3 Jahren.
Macht der Vollstreckungsgläubiger mit seinem Zwangsversteigerungsantrag verjährte Grundschuldzinsen geltend, kann der Vollstreckungsschuldner dagegen mit der Klage nach § 767 ZPO vorgehen.

Grundsätzlich besteht für die Vollstreckungsabwehrklage solange ein Rechtsschutzbedürfnis, bis der Gläubiger den Titel herausgegeben hat (BGH, Urteil vom 16.06.1992, NJW 1992, S. 2148 ff.).

Für Banken ist diese Situation misslich.

Regelmäßig lässt sich die Bank nach einer Grundschuldbestellung mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung sogleich vom Urkundsnotar eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen.

Nach 4 Jahren würde diese vollstreckbare Ausfertigung verjährte Grundschuldzinsen mit umfassen.
Streng genommen müsste die Bank ab diesem Zeitraum jährlich die vollstreckbare Ausfertigung an den Urkundsnotar zurückgeben und eine neue vollstreckbare Ausfertigung ohne verjährte Grundschuldzinsen beantragen, damit sie in Besitz eines Titels ist, den der Schuldner nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage angreifen kann.

Diese Verfahrensweise ist mühsam und verursacht nicht unerhebliche Notarkosten.

Der BGH hatte durch Urteil vom 21.10.2016 – 5 ZR 230/15 – über nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Bank beantragte die Zwangsversteigerung eines Grundstückes.
Von dem Vollstreckungsauftrag nahm sie ausdrücklich verjährte Grundschuldzinsen aus.
Die Schuldnerin berief sich während des Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Verjährung der von der Bank nicht geltend gemachten (verjährten) Grundschuldzinsen und erhob Vollstreckungsabwehrklage.

Die Bank erklärte einen ausdrücklichen Verzicht auf die verjährten Zinsen.

Die Untergerichte sprachen der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis ab, bzw. beurteilten die Rechtsverfolgung der Klägerin als rechtsmissbräuchlich.

Der BGH folgt im Ergebnis den Untergerichten.

Der Verzicht der Gläubigerin auf den verjährten Teil der Zinsforderung, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für sich genommen nicht entfallen  (aaO S. 11).

Auch aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich insoweit kein Verstoß (aaO S. 19).

Der Senat stellt sodann die Voraussetzungen auf, nach denen ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die grundsätzlich zulässige Vollstreckungsabwehrklage zu verneinen ist:

  1. Der Gläubiger darf nicht wegen verjährter Grundschuldzinsen vollstrecken (aaO S. 24),
  2. es müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozessfremden Zielen dient,
    1. Schuldner will die Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zinsen behindern (aaO S. 26),
    2. die Klage wird zur Unzeit erhoben,
    3. der zu erwartende Erlös erreicht nicht annähernd die Hauptforderung und die unverjährten Zinsen (aaO S. 28).

 

Das Urteil des BGH ist zu begrüßen.

Für die Banken wird ein Weg aufgezeigt, wie sie einer drohenden Vollstreckungsabwehrklage entgehen können.

Für die Schuldner wird ein Rahmen abgesteckt, in welchem eine Vollstreckungsabwehrklage weiter Aussicht auf Erfolg verspricht.
Der Schuldner kann aber im Ergebnis eine Zwangsversteigerung seines Grundstücks wegen verjährter Grundschuldzinsen durch eine Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr behindern, wenn sich die Bank an die Vorgaben dieses Urteils hält.