Praktische Rechtstipps rund um die Immobilie
Regelmäßiger "Grundbuchscheck"

Man hat "vor Jahren" eine Immobilie, sei es ein Grundstück, zwecks Bebauung, oder ein bebautes  Grundstück erworben. Die notarielle Sachbearbeitung ist abgeschlossen.
Die aufgenommenen Darlehen werden regelmäßig bedient.
Ansonsten wird dem Grundbuchinhalt keine Bedeutung mehr beigemessen.

Abt. I
Ist durch Heirat oder sonstige Umstände eine Namensänderung erfolgt?
Durch Vorlage des Bundespersonalausweises kann die Namenskorrektur erfolgen.

Abt. II

  1. Aufgrund eines notariellen Kaufvertrages ist eine Auflassungsvormerkung für den Käufer eingetragen worden. Der Kaufvertrag wird nicht durchgeführt. Man vergisst die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen. Im Falle eines später neu angedachten Verkaufes muss die Löschung der Auflassungsvormerkung herbeigeführt werden, ansonsten wird der neue Käufer nicht Eigentümer.
  2. Die Gemeinde hat sich zwecks Sicherung der Bebauung eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen. Das Grundstück wird bebaut. Die Rückauflassungsvormerkung ist gegenstandslos. Man sollte die Gemeinde rechtzeitig um Erteilung einer Löschungsbewilligung bitten.
  3. Es ist ein zeitlich befristetes Vorkaufsrecht eingetragen. Die Frist ist abgelaufen.

 

Der Eigentümer sollte bestrebt sein, in Abt. II gegenstandslos gewordene Rechte schnellstmöglich löschen zu lassen. Ansonsten kann sich die Abwicklung eines notariellen Kaufvertrages verzögern oder erschweren, insbesondere wenn der Rechtsinhaber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, gestorben ist oder, sofern es sich um eine juristische Person handelt, liquidiert worden ist.

Abt. III

In Abteilung III werden die sogenannten Grundpfandrechte eingetragen.
Wenn das grundbuchlich gesicherte Darlehen zurückgezahlt ist, wird das Grundpfandrecht nicht automatisch gelöscht.
Regelmäßig hat der Grundpfandrechtsgläubiger dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung in grundbuchtauglicher Form zu erteilen, sofern es sich um ein Buchrecht handelt.
Bei dem Briefrecht hat er zusätzlich den Grundschuld- oder Hypothekenbrief herauszugeben.

Mit diesen Unterlagen kann der Eigentümer dann durch notariell beglaubigten Löschungsantrag die Löschung des nicht mehr valutierenden Grundpfandrechtes herbeiführen.

Er ist dazu aber nicht verpflichtet.

Beabsichtigt er, möglicherweise bei dem bisherigen Grundschuldgläubiger (z.B. einer Sparkasse) später wieder ein Darlehen aufzunehmen, empfiehlt es sich, das Grundpfandrecht nicht löschen zu lassen.

Die Kosten einer Neubestellung können so vermieden werden.

Im Übrigen kann, sofern bei einer anderen Bank ein Darlehen aufgenommen wird, ggf. die Abtretung des Grundpfandrechtes der kostengünstigere Weg sein.

Wichtig ist aber für den Eigentümer, die Löschungsunterlagen (Löschungsbewilligung und Grundschuldbrief) sorgfältig aufzuheben, so dass ggf. seine Erben darauf unmittelbaren Zugriff haben.

Die Bedeutung eines "sauberen" Grundbuches sollte nicht unterschätzt werden.

Folgender Fall kommt nicht selten vor:

Ein Landwirt verkaufte vor Jahren landwirtschaftliche Fläche an einen Bauträger.
Beide Parteien gehen davon aus, dass das Ackerland Baulandqualität bekommt.
Eine Auflassungsvormerkung für den Bauträger wird eingetragen.
Die entsprechende Bauleitplanung der Gemeinde zerschlägt sich.
Das Land bleibt Ackerland.
Der notarielle Kaufvertrag ist gegenstandslos, bzw. kann durch Rücktritt rückabgewickelt werden.

Der Landwirt vergisst den Bauträger auf Löschung der Auflassungsvormerkung in Anspruch zu nehmen.

Der Landwirt kann sein Land solange nicht verkaufen, bis die Auflassungsvormerkung gelöscht ist.

Ggf. ist der Bauträger gerichtlich auf Löschung in Anspruch zu nehmen.
Der Streitwert einer solchen Klage ist "nicht unerheblich".